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AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNEN (10-2019)

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anderslautenden oder ergänzenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Vertragsschluss, Unterlagen und Schutzrechte

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform.
  2. An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, insbesondere solcher, welche sich auf Beschichtungsprozesse und angewandte Technologien beziehen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen nicht gespeichert, kopiert oder verändert und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Im Rahmen von Angeboten durch uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Keine neuen Erfindungen und Ideen, welche unter Geltung dieser Bestimmungen erfunden werden, gelten als für den Kunden entwickelt. Soweit solche Rechte kraft Gesetzes dem Kunden zustehen, tritt dieser hiermit alle einschlägigen Rechte und zusammenhängenden Rechtspositionen im Bereich des geistigen Eigentums und/oder Ansprüche an uns ab.
  4. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass: (i) Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und (ii) darauf basierende Produkte oder Beschichtungen geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere solchen Vorschriften, welche die Produktsicherheit betreffen, entsprechen. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen (siehe auch Ziffer 8.3). Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den von ihm übergebenen Spezifikationen, Designvorgaben oder Unterlagen, im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter sowie Kosten unverzüglich freizustellen und schadlos zu halten.
  5. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Zahlung ist im Zweifel nach Abnahme der Erstmuster, Versuchsteile oder Werkzeuge fällig.
  6. Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Soweit aus fertigungs- oder planungsbedingten Gründen erforderlich, sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen an den Kunden zu liefern.

3. Leistungsbeschreibung; Limitierte Gewährleistung

  1. Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich schriftlich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir behalten uns die Umsetzung handelsüblicher, rechtlich erforderlicher oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbarer Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Verunreinigungen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
  2. In dem Maße, wie das Design, Informationen, Daten, Spezifikationen, Prozesse und Techniken durch den Kunden bereit gestellt worden sind, oder der Liefer- und Leistungsgegenstand auf aktiven Pharmazeutika, Teilen oder Komponenten basiert, welche durch den Kunden ausgewählt oder bereitgestellt worden sind oder im Auftrag des Kunden durch einen Dritten sterilisiert worden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung, vielmehr stellt uns der Kunde frei und hält uns schadlos von allen darauf bezogenen Kosten und Ansprüchen Dritter. Grundsätzlich ist allein der Kunde verantwortlich für Risiken, welche sich auf die Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstandes beziehen sowie für alle sich auf das Endprodukt des Kunden beziehenden Compliance Anforderungen, insbesondere die CE Zertifizierung, FDA Freigaben und Prüfungen wie etwa die 510k oder Pre-Market Approval (PMA) Prüfungen.
  3. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen bei der Lagerung zu ergreifen. Insbesondere erkennt der Kunde an, dass technische Anlagen keine Gewährleistungen oder Garantien bzgl. des Liefer- und Leistungsgegenstandes beinhalten.
  4. 3.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, wird der Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechend den Vorgaben des Kunden gefertigt, wobei diese Vorgaben grundsätzlich nicht durch uns daraufhin verifiziert, getestet und entsprechend auch nicht gewährleistet werden, dass diese biokompatibel, implantierbar und/oder im Einklang mit diesbezüglich rechtlichen Vorgaben sind („Biokompatibilität“). Folglich ist ausschließlich der Kunde dafür verantwortlich, uns im Vorfeld die Vorgaben zur Biokompatibilität schriftlich zur Verfügung zu stellen und wird uns entsprechend freistellen und schadlos halten bzgl. aller Kosten und Ansprüche Dritter, welche sich auf die Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstandes und/oder solcher beinhaltender Produkte zur Verwendung im menschlichen Körper beziehen.
  5. 3.5 Die Gewährleistung und alle sich daraus ergebenden Rechte nach diesem Vertrag sind ausschließlich. Es bestehen keine weitergehenden Gewährleistungsrechte, weder explizit noch implizit, weder basierend auf Werbeaussagen, konkludentem Handeln noch Handelsbrauch. Soweit dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässig ist, werden hiermit alle weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Insbesondere solche, welche sich Kraft impliziter Vereinbarung oder Handelsüblichkeit in Bezug auf eine durchschnittlich zu erwartende Beschaffenheit, Eignung für einen besonderen Zweck oder Nicht-Verletzung von Rechten Dritter beziehen.
  6. 3.6 Angaben zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß § 443 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

4. Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Bauteilfreigaben nach vereinbarten Prozessen zur Erstbemusterung, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als  Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.
  3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten, unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  4. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht im Voraus die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
  6. Kommt der Kunde in Zahlungs- oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Haupt- oder Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
  7. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versendungsort der Ware und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. 
  8. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010.
  9. Sofern nicht anders vereinbart ist, beschränken sich unsere zollrechtlichen Angaben auf den nicht präferentiellen Ursprung nach Art. 59 ff. des Zollkodex der Europäischen Union VO (EU) 952/2013.

5. Sicherheiten

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. Wir sind berechtigt, die Ware ohne weitere Fristsetzung abzuholen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt, wobei die berechtigten Belange des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind. Der Kunde stimmt der Rückgabe der Ware in diesem Fall schon jetzt zu. In der Abholung liegt nur dann ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Abholung entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir nicht ausdrücklich den Rücktritt erklären, kann der Kunde die Auslieferung erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller des Erzeugnisses gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir am entstandenen Erzeugnis Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt dieses Erzeugnis unentgeltlich für uns.
  4. Der Kunde ist ermächtigt, die gem. Ziffer 5.2 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf erste schriftliche Anforderung verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung gem. Ziffer 5.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 5.4 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sonstige wesentliche Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach ausländischem Recht beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.
  6. Der Kunde wird die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Müssen  Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der in unserem Auftrag neu hergestellten Ware ist dem Kunden untersagt. Der Kunde hat uns eine Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte unverzüglich schriftlich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Kosten eines folgenden Rechtsstreits hat der Kunde zu tragen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  9. Falls der Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 5.1 zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in einem öffentlichen Register oder einer sonstigen Mitwirkung des Kunden bedarf, stimmt der Kunde hiermit der Eintragung unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die entsprechend notwendigen Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen.

6. Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in EUR und gelten für Lieferung FCA (vereinbarter Lieferort), zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten.
  2. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Kostenänderungen, wie Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten, berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am jeweiligen Liefertag gültigen Preise.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  4. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.
  5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zzgl. EUR 40 Verzugspauschale, zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
  6. Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.
  7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
  8. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten.
  9. Auf Aufforderung stellt uns der Kunde steuerliche (Beleg-)Nachweise (u.a. Gelangensbestätigungen) zur Verfügung, die wir nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Warenlieferungen für erforderlich halten. Im Falle des Zuwiderhandelns schuldet der Kunde nach Aushändigung einer berichtigten Rechnung mit Umsatzsteuer den gegen uns festgesetzten Umsatzsteuer- und Zinsbetrag. Der Kunde informiert uns unverzüglich über die Ungültigkeit und die Änderung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  10. Im Falle der Abrechnung durch das umsatzsteuerrechtliche Gutschriftverfahren hat der Kunde die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsvorschriften zu beachten. Wir haften nicht für Schäden aus der Anwendung des Gutschriftverfahrens, z.B. Rückzahlung von Vorsteuer und Zahlung von Zinsen durch den Kunden an sein Finanzamt.

7. Ansprüche wegen Mängeln

  1. Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß dennachfolgenden Bestimmungen.
  2. Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen, d.h. die Ware unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen, und, falls ein Mangel sich später im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zeigt, uns diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  3. Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 8.
  4. Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung oder Inbetriebnahme festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch  Ersatzlieferung) verlangen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurück zu gewähren.
  6. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  7. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
  8. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie wenn der Mangel auf die Verletzung von  Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung zurückzuführen ist. Dies gilt auch bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, üblichem Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
  9. Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-, Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der Kunde nicht geltend machen: (i) soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, oder (ii) dem Kunden bei Entstehung der Kosten, d.h. im Regelfall bei Lieferung, spätestens jedoch bei Einbau, der Verarbeitung oder Veränderung der Ware der Mangel bekannt oder erkennbar war. Dies gilt nicht, soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser uns bekannt ist.
  10. Schadensersatz und Aufwendungsersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden.
  11. Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

8. Haftung

  1. Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung, Aufwendungsersatz oder sonstige Ansprüche auf Ersatz von Gewährleistungskosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-, Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und  Materialkosten werden maximal bis zur Höhe des Gesamtwertes der jeweils zu Grunde liegenden Bestellung ersetzt. Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die  ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Ware haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Designs, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben, der Kunde uns aktive pharmazeutische Inhaltsstoffe, Teile oder Komponenten zur Verfügung gestellt oder ausgewählt hat und/oder die Ware durch einen vom Kunden ausgewählten Dritten sterilisiert worden ist und nicht wussten oder im Zusammenhang mit der von uns entwickelten Ware nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.
  4. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware einschließlich sämtlicher Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.
  5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist.
  6. Die Haftung gegenüber Dritten nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie zwingenden Regelungsbestandteilen der §§ 478, 479 BGB (z.B. Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für den Umfang eines potentiellen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns Ziffer 7 und 8 entsprechend.
  8. Alle weitergehende Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Vertragsstrafen, Strafschadensersatz oder sonstige immaterielle Schäden, die sich aus der Erfüllung dieses Vertrages ergeben oder mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss für indirekte Schäden und Folgeschäden umfasst dabei u.a. Behandlungskosten von Patienten, Zusatzkosten wegen mangelnder Verwendbarkeit des Liefer- und Leistungsgegenstandes, Verdienstausfall und entgangenen Gewinn und Schmerzensgeld. Mit Ausnahme von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung von Leib und Leben ist im Übrigen die Haftung im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich aller denkbaren  vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche) beschränkt auf: (a) in der Gesamtheit aller Ansprüche auf den Betrag, welcher an uns in den 12 Monaten gezahlt worden ist, welche dem schadensbegründenden Verhalten oder Unterlassen vorangingen („Maximalforderung“), und (b) je einzelnem Schadenfall auf 10% dieser Maximalforderung. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung

  1. Der Kunde wird alle im Rahmen der Lieferbeziehung von uns erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art („geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim halten, soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese geheimen Informationen (i) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder (ii) durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt worden oder (iii) von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind.
  2. Durch uns offenbarte Unterlagen zu geheimen Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, verbleiben in unserem Eigentum und müssen auf Verlangen, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung, wieder an uns herausgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf geheime Informationen bzw. geheime Informationen enthaltende Dokumente oder Materialien steht der Kunden nicht zu.
  3. Die Offenbarung geheimer Informationen begründet für den Kunden keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

10. Compliance und Rückrufe

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich unserer Einsichtnahme in vom Kunden erhaltene Daten und Informationen, sowie deren Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe an verbundene Unternehmen sowie unsere Dienstleister zu, wobei dies insbesondere in Bezug auf Personen bezogene Daten entsprechend der einschlägigen
    Datenschutzbestimmungen erfolgt und dem Zweck und Umfang nach auf das gesetzlich zulässige und geschäftlich notwendige Maß begrenzt ist. Der Kunde unterlässt Geschäfte, die in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung stehen, unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische
    Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder.
  2. Wir werden die uns unmittelbar treffenden Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) angemessen beachten und hierfür nach Maßgabe der Ziffer 8 einstehen. Für negative Folgen, welche auf unzureichenden Informationen durch den Kunden, insbesondere falschen oder unvollständigen Verwendungshinweisen innerhalb der Lieferkette beruhen, ist allein der Kunde verantwortlich. Außerhalb der EU ist allein der Kunde für die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorgaben verantwortlich.
  3. Soweit eine Partei vernünftigerweise der Meinung ist, dass ein den Liefer- und Leistungsgegenstand betreffender zwingender oder stiller Rückruf auf freiwilliger Basis, ein groß angelegter freiwilliger Austausch von ausgelieferten Produkten oder eine Rücknahme
    erheblicher Lagerbestände beim Kunden und/oder Zwischenhändlern oder eine vergleichbare Aktion („Rückruf“) nötig ist, wird sich der Kunde unverzüglich mit uns abstimmen, wobei die Letztentscheidung über einen Rückruf im Zweifelsfall bei uns liegt. Der Kunde wird uns unverzüglich (d.h. spätestens nach 24 h) informieren, wenn ein potentieller Rückruf unseren Liefer- und Leistungsgegenstand betrifft und soweit es sich um Todesfälle oder erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und Verletzungen handelt. In allen
    anderen Fällen wird der Kunde uns spätestens zwei (2) Tage nach Eingang von Beschwerden, welche einen potentiellen Rückruf betreffen, informieren. Der Kunde wird uns entsprechend unserer Anforderungen in jeder angemessenen und notwendigen Weise bei
    der Durchführung eines Rückrufs unterstützen, insbesondere wird der Kunde dabei: (a) alle den entsprechenden Liefer- und Leistungsgegenstand betreffenden Testergebnisse, Unfall- und Verletzungsberichte, interne Auswertungen der Entwicklungsabteilung und sonstige für den Rückruf relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen, (b) uns angemessen einbeziehen in Gespräche und Korrespondenz mit Endkunden, Händlern und Behörden, etwa betreffend die Notwendigkeit und das Ausmaß des Rückrufs, und (c) gemeinsam mit uns analysieren, welches die kostengünstigste, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Möglichkeit ist, den Liefer- und Leistungsgegenstand und/oder die diese beinhaltenden Produkte des Kunden zu modifizieren bzw. nachzubessern. Soweit nicht anders im Einzelfall vereinbart, sind allein wir für behördliche Kommunikationen zuständig, welche unseren Liefer- und Leistungsgegenstand betreffen, und der Kunde wird uns hierbei, sowie bei einschlägigen Folgemaßnahmen (wie etwa einen Plan zur Behebung etwaiger Produktfehler) angemessen unterstützen. Jede Partei wird einen Ansprechpartner für die mit dem Rückruf in Zusammenhang stehenden Kommunikationen benennen. Der Kunde wird in Bezug auf einen Rückruf nicht ohne unsere vorherige Zustimmung eine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Mitteilung oder Behördenkommunikation rausgeben. In dem Maße, wie ein Rückruf darauf auf einem Handeln oder Unterlassen des Kunden, d.h. insbesondere darauf basiert, dass das Design, Informationen, Daten, Spezifikationen, Prozesse und Techniken durch den Kunden bereitgestellt worden sind, oder der Liefer- und Leistungsgegenstand auf aktiven Pharmazeutika, Teilen oder Komponenten basiert, welche durch den Kunden ausgewählt oder bereitgestellt worden sind oder im Auftrag des Kunden durch einen Dritten sterilisiert worden sind, oder durch ein Handeln und/oder Unterlassen im Bereich des Marketing, Vertriebs, Lagerung oder Endgebrauchs des Liefer- und Leistungsgegenstandes oder diesen beinhaltenden Produkts des Kunden beruht, ist allein der Kunde für die jeweiligen Rückrufpflichten und -kosten verantwortlich. Für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Dauer werden die Parteien alle Informationen und Dokumente vorhalten, welche verkaufte und ausgelieferte Liefer- und Leistungsgegenstände oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 10-2019 5 diesen beinhaltenden Produkte des Kunden betreffen, um einen ggf. nötigen Rückruf angemessen durchführen zu können.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen

  1. 11.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.
  2. 11.2 Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
  3. 11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Weinheim/Bergstraße. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
  4. 11.4 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Kunden werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt a.M., Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Kunde Englisch als Verfahrenssprache verlangt.
  5. 11.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (06-2020)

1. Geltung

  1. Für sämtliche von uns oder von mit uns verbundenen Unternehmen erteilten Aufträge, Bestellungen und Verträge (im Folgenden „Bestellung“) von oder mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen (im Folgenden „Lieferungen“) gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Vertragsabschluss

  1. Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns und sämtliche Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet werden.
  2. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach deren Zugang schriftlich oder in Textform an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen ausdrücklich zustimmen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise beinhalten die Lieferung DAP sowie Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010.
  2. Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Kosten für die Bereitstellung der Werkzeuge.
  3. Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn sie uns mit getrennter Post übersandt werden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Firma des Lieferanten sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.
  4. Rechnungen sind in EUR auszustellen, Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, in EUR geleistet. Zu der jeweiligen Bankverbindung hat uns der Lieferant die korrekte IBAN und den entsprechenden BIC sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
  5. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Überweisung oder per Scheck bzw. Wechsel nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern dies vorher vereinbart wurde, ist auch eine Abrechnung im Gutschriftenanzeigeverfahren durch uns gemäß den anwendbaren Steuergesetzen möglich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  6. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204:2005-01 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen ist eine Erstbemusterung beizufügen.
  4. Anlieferungen sind nur zu den in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Zeiten möglich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind alle Personen in Fahrzeugen bei Einfahrt in ein Freudenberg-Werk anzumelden. Das Mitführen von Kindern oder Tieren im Freudenberg-Werk ist grundsätzlich untersagt. Am Be- und Entladeort ist das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
  5. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwertes, zu verlangen, dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die nach Eingang der verspäteten Lieferung erfolgt.
  6. Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Eigentumserwerb

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
  2. Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt DAP an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.
  3. Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
  4. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach deren Endabnahme am Erfüllungsort.

6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

  1. Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens fünf (5) Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).
  2. Sofern in dieser Ziffer 6 nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung und die Eignung zur vereinbarten, bekannten oder erkennbaren Verwendung bei uns oder unseren Kunden, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Zudem tritt der Lieferant hiermit vollumfänglich alle die Bestellung betreffenden, übertragbaren Gewährleistungs- und Garantierechte ab, welche dem Lieferanten in Bezug auf die Bestellung oder zugehörige Bestandteile durch dessen Unterlieferanten eingeräumt worden sind.
  3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.
  5. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 36 Monate nach Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher, längstens jedoch 48 Monate nach Lieferung an uns. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
  6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln, einschließlich Freistellungsansprüchen nach Satz 1, gilt eine Verjährungsfrist von zehn (10) Jahren.
  7. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

7. Produkthaftung und Versicherung

  1. Der Lieferant stellt uns von allen Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) und jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen, Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisations-bereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß diesem Vertrag und ergänzend den gesetzlichen Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (einschließlich erweiterter Produkthaftpflicht- und Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) pauschal für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden zu unterhalten, unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt. Der Lieferant hat uns unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungsumfang dieser Versicherungen vorzulegen.

8. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften

  1. Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Sofern nicht anders vereinbart, ist unsere Richtlinie „Vermeiden gefährlicher Stoffe“ (FSS 7), die wir auf Anfrage zur Verfügung stellen, und der Umweltstandard ISO 14001 sind, einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMD System-Daten, REACH-, GHS- und sonstige exportrechtlich relevanten Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten. Ziffer 6.6 Satz 2 findet Anwendung.
  3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten), die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
  4. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen, die unter die EU- Maschinenrichtlinie 2006/42EG bzw. die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Gesetze und Verordnungen fallen, hat der Lieferant eine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100:2011 gemäß der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kostenfrei mitzuliefern.
  5. Der Lieferant erkennt an, dass wir als Hersteller von Waren und Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) sind und gewährleistet, dass er alle REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere: (a) chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße vor zu registrieren, zu registrieren oder zuzulassen, (b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren, (c) sicher zu stellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben oder gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-)Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist, (d) uns umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann und (e) keine Waren jeder Art zu verkaufen oder zu liefern, welche verbotene besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten ((a) bis (e) zusammen „REACH-Konformität“). Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die REACH- Konformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstiger Waren oder Artikel führen und wird uns von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden (zusammen „Ansprüchen“) freistellen, die durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und uns bei der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, einen sog. Ursprungsnachweis der Ware zu führen, d.h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuleiten, als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Ware mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und kommerziellen Nachteile.
  7. Der Lieferant sichert zu, dass er die gemäß Ziffer 1.1 geschuldete Leistung selbst erbringt und er Sub- oder Nachunternehmer (nachfolgend „Nachunternehmerkette“ genannt) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen wird. Weiterhin sichert er zu, dass er selbst und alle von ihm zulässigerweise eingeschalteten Unternehmer der Nachunternehmerkette sowie etwaige durch diese beauftragte Verleiher den eingesetzten Arbeitskräften den jeweils gültigen Mindestlohn, insbesondere nach dem Mindestlohngesetz (die jeweils gültigen Rechtsvorschriften nachfolgend „MiLoG“ genannt), zahlen wird. Zudem bestätigt der Lieferant, dass sein Unternehmen und die von ihm eingesetzten Unternehmen der Nachunternehmerkette nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind. Wir sind bereits im Rahmen der Prüfung des Angebots des Lieferanten berechtigt, ohne konkreten Anlass stichprobenartig die Vorlage aktueller Lohnabrechnungen für die vom Lieferanten und der Nachunternehmerkette eingesetzten Arbeitskräfte in anonymisierter Form (Lohn- und Gehaltslisten) zu verlangen. Der Lieferant kann den Nachweis der Einhaltung des MiLoG bei sich selbst und entlang der Nachunternehmerkette auf Anfrage auch durch unverzügliche Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines geeigneten objektiven Gutachters (beispielsweise eines Wirtschaftsprüfers) uns gegenüber erbringen. Sollten wir durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten oder der Nachunternehmerkette aufgrund eines tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruchs nach Maßgabe des MiLoG in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns für jeden Fall der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,00 zu zahlen. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet und ist pro Auftrag der Höhe nach auf höchstens 10% des jeweiligen Auftragswertes und insgesamt pro
    Kalenderjahr auf maximal EUR 25.000,00 begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, sofern den Lieferanten kein Verschulden trifft, wofür er die Beweislast trägt. Sollten wir durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten oder der Nachunternehmerkette aufgrund eines tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruchs nach Maßgabe des MiLoG in Anspruch genommen werden, so sind wir berechtigt, Bestellungen gemäß Ziffer 1.1 außerordentlich und damit fristlos zu kündigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen, welche Dritte im Zusammenhang mit den Verstößen gegen das MiLoG gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir und/oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des MiLoG verletzt haben.
  8. Der Lieferant garantiert, dass weder der Lieferant noch einer seiner Subunternehmer, Verkäufer, Vertreter oder sonstige verbundenen Unternehmen bei der Lieferung von Produkten an den Käufer Kinder, Sklaven, Gefangene oder andere Formen von Zwangs- oder
    unfreiwilliger Arbeit einsetzen oder missbräuchliche Beschäftigung oder korrupte Geschäftspraktiken ausüben. Der Lieferant wird den Käufer schriftlich benachrichtigen, bevor er diesen Vertrag annimmt, wenn ein Produkt, das dem Käufer im Rahmen dieses Vertrags
    geliefert wird, die vorstehende Garantie nicht erfüllt. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, diese Garantie und den Verhaltenskodex des Käufers für Lieferanten einzuhalten, welche hier abrufbar sind.

9. Eigentumsvorbehalt und Werkzeuge

  1. An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis der objektiven Werte der Waren.
  3. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos und sichtbar getrennt zu verwahren und entsprechend der Vorgaben in Ziffer 7 zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine derartige Einwilligung hinsichtlich der Fertigung von Teilen aufgrund von Bestellungen anderer zur Freudenberg-Gruppe gehörender Gesellschaften wird hiermit erteilt.
  5. Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechenden einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung verschrotten.

10. Qualitätssicherung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Geschäftsbeziehung ein Qualitätsmanagementsystem aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der Normen DIN EN ISO 9000 ff., QS9000 entspricht (mindestens ISO 9001), dieses in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, so dass eine einwandfreie Qualität sämtlicher Lieferungen an uns sichergestellt ist. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

11. Geheimhaltung und Unterlagen

  1. Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Knowhow sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.
  2. Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.
  3. Die Offenbarung vertraulicher Informationen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Knowhow oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist Weinheim/Bergstraße. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Lieferanten werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt a. M., Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Lieferant Englisch als Verfahrenssprache verlangt.

 

Hemoteq AG
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